Türen, Tore, Feststellanlagen

Brand- / Rauchschutztüren und -tore auf der Grundlage des § 53 ArbStättV, § 17 MBO / LBO Der Betreiber ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern nicht im Zulassungsbescheid eine kürzere Frist angegeben ist. Die Instandhaltungen dürfen nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden.

Der Betreiber ist ferner verpflichtet Türen und Tore arbeitstäglich auf Funktion des Verschlusses zu

prüfen

Die "Richtlinien für Feststellanlagen", des Instituts für Bautechnik bilden die Grundlage für die notwendige Zulassung von Feststellanlagen und regeln auch die Bestandteile, die Montage und die Prüfungen und Überwachungen. Wichtig ist dabei, dass die Funktion und vorschriftsmäßige Installation durch eine Abnahmeprüfung von autorisierten Fachkräften festzustellen ist und dass die Anlagen durch den Betreiber ständig betriebsfähig gehalten werden müssen.

Nachfolgend eine Auszug aus der Richtlinie für Feststellanlagen an Türen und

Toren:

Auszug DIBT Richtlinie Abschn. 6 Die Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsbereit gehalten und mindestens einmal monatlich auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden. Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern nicht im Zulassungsbescheid eine kürzere Frist angegeben ist. Diese Prüfungen und die Wartung dürfen nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden. Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind beim Betreiber aufzubewahren
Brandschutz RATZENBERGER Inh. Dieter Ratzenberger
Telefon 06722-50689 Mobil 0176-42029010
Brandschutz RATZENBERGER Inh. Dieter Ratzenberger Mühlstrasse 49 - D-65375 Oestrich-Winkel
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Türen, Tore, Feststellanlagen

Brand- / Rauchschutztüren und -tore auf der Grundlage des § 53 ArbStättV, § 17 MBO / LBO Der Betreiber ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern nicht im Zulassungsbescheid eine kürzere Frist angegeben ist. Die Instandhaltungen dürfen nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden.

Der Betreiber ist ferner verpflichtet Türen und Tore

arbeitstäglich auf Funktion des Verschlusses zu prüfen

Die "Richtlinien für Feststellanlagen", des Instituts für Bautechnik bilden die Grundlage für die notwendige Zulassung von Feststellanlagen und regeln auch die Bestandteile, die Montage und die Prüfungen und Überwachungen. Wichtig ist dabei, dass die Funktion und vorschriftsmäßige Installation durch eine Abnahmeprüfung von autorisierten Fachkräften festzustellen ist und dass die Anlagen durch den Betreiber ständig betriebsfähig gehalten werden müssen.

Nachfolgend eine Auszug aus der Richtlinie für Feststellanlagen

an Türen und Toren:

Auszug DIBT Richtlinie Abschn. 6 Die Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsbereit gehalten und mindestens einmal monatlich auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden. Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern nicht im Zulassungsbescheid eine kürzere Frist angegeben ist. Diese Prüfungen und die Wartung dürfen nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden. Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind beim Betreiber aufzubewahren
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